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Wanderer im Naturpark

Auszug aus den Vorschriften für Wanderer in Naturparken
(Dekret des Landeshauptmannes vom 31. Oktober 1977, Nr. 29/V/LS, in geltender Fassung)

  • Es ist innerhalb des Naturparks untersagt, die zur Verwaltung und Nutzung desselben angebrachten Einrichtungen zu entfernen, zu beschädigen oder zu verändern.
  • Untersagt ist das Lagern mit Zelten, Wohnwagen und dergleichen, mit Ausnahme des hochalpinen Biwaks.
  • Verboten ist das Anzünden von Holzfeuern, mit Ausnahme jener, die von Personen bei rechtmäßigen Ausübungen von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigt werden.
  • Der motorisierte  Verkehr ist innerhalb des Naturparks nur bis zu den eigens vorgesehenen Parkplätzen gestattet.
  • Untersagt ist das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen wie Flaschen, Dosen, Papier, Plastikresten und dergleichen.
  • Es ist verboten, die ruhe des geschützten Gebietes durch lästige und unnötige Geräusche zu stören.
  • Verboten ist das Pflücken oder Mitnehmen jeglicher Art von kraut- und staudenartigen Pflanzen sowie das Sammeln von Pilzen.
  • Verboten ist die Beeinträchtigung oder Zerstörung der Nahrungsquellen, der Nist- und Brutplätze, der Lebensräume wie Tümpel, Sümpfe, Moore, Hecken und Gebüsche. Untersagt ist auch die Zerstörung von Larven, Schmetterlingspuppen, Ameisenhaufen und eiern aller Art. Im übrigen ist das für Süd-Tirol geltende Flora- und Faunagesetz zu beachten.
  • Verboten ist das Sammeln von Mineralien und Versteinerungen, es sei denn mit Ermächtigung der Landesbehörde für Landschaftsschutz.

Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Sanktionen in jenen Fällen, in welchen der Tatbestand eine strafrechtliche Handlung gemäß den geltenden Gesetzen darstellt, werden die mit Beschluss des Landesausschusses von Bozen vorgesehenen Verwaltungsstraffen angewandt.

Copyright © 2012 Medalges Alm, Campill - Familie Seyr & Graber - St. Lorenzen, Runggen (Südtirol)
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